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Vorschriften über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
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Satzung des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.
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Grundsätze der Wertermittlung bei Pächterwechsel
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Entschließung des 23.Bundesverbandstag  
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Straßenreinigungsgesetz (z.B. § 3  Schnee- und Eisglättebekämpfung)   Neu  !
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Rasenmäher - Lärmverordnung    Neu  !
  

 

Der Senat von Berlin - Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

vom 25. Juli 2000 Stadt I F 441
Telefon: 9025-1657 oder 9025-0, intern 925 - 1657

Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

I. Allgemeines

1 - Die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist für Kleingärtnerorganisationen erforderlich, die als Zwischenpächter tätig sind oder die die Verwaltung einer Kleingartenanlage durchführen (§ 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes - BKleinG - vom 28. Februar 1983, BGBl 1 S. 2081).

II. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

2 - Eine Kleingärtnerorganisation ist auf ihren Antrag als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die Vorraussetzungen des § 2 BKleinG erfüllt und der Verein schriftlich erklärt, dass er sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft.

3 - Der Verein erhält über die Anerkennung der kleingärtertnerischen Gemeinnützigkeit eine Urkunde. Die Anerkennung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.

III. Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

4 - Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. die Aufsicht wird durch regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung wahrgenommen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Vorraussetzungen für die Anerkennung fortbestehen.

5 - Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation jährlich der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde, sie kann auch einen außerordentlichen Bericht anfordern.

6 - Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,
- in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen,
- Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.

7 - Die Prüfung muss mindestens alle drei Jahre erfolgen.

IV. Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

8 - Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kann gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)widerrufen werden. Ein Widerrufungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG liegt u.a. vor, wenn erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht anders behoben werden können, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.

V. Schlussvorschriften

9 - Die Aufsicht über die Kleingärtnerorganisation, die vor In-Kraft-Treten des BKleinG als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt wurden, ist nach dieser Vorschrift zu führen.

10 - Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten im Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer Kraft.

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Satzung des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.

beschlossen auf der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 28. Februar 1998

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. - Organisation der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer -". Im folgenden wird er kurz Landesverband genannt.

  2. Der Landesverband ist als kleingrtnerisch gemeinnützige Organisation anerkannt.

  3. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 16 Nz eingetragen.

§2 Zwecke, Ziele und Aufgaben

  1. Der Landesverband ist die Dachorganisation im Land Berlin für alle

    1. zu Bezirksverbänden zusammengeschlossenen Kleingärtner und Kleingärtnervereine im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

    2. zu Bezirksgruppen zusammengeschlossenen Siedler- und Eigenheimbesitzer-Vereine und

    3. Einzelvereine der Siedler und Eigenheimbesitzer.

  2. Er dient ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützigen Zwecken und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

  3. Der Landesverband unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung der auf dem Gebiete des Kleingarten- und Siedlungswesens obliegenden Fragen der Landbeschaffung, der -sicherung und der -nutzung.

  4. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Parlamenten und Behörden im Interesse seiner Mitglieder;
      - durch Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, neues Kleingartenland bereitzustellen sowie die bestehenden Kleingartenanlagen zu schützen und als Dauerkleingartenanlagen zu sichern,
      - durch Vertretung der Interessen des Siedlungswesens und der Eigenheimbesitzer, insbesondere zum Erhalt der Siedlungen und deren Weiterentwicklung.
      Organisation der fachlichen Schulung der Mitglieder bzw. ihrer Gliederungen;

    2. Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe einer Verbandszeitschrift sowie sonstiger Schriften zur fachlichen Betreuung der Mitglieder bzw. deren Gliederungen, insbesondere zur Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;

    3. Förderung des Landesverbandes Berlin der Deutschen Schreberjugend, die ihre Arbeit im Rahmen einer besonderen Satzung vollzieht. Die der Deutschen Schreberjugend gewährten Mittel unterliegen der Aufsicht des Landesverbandes;

    4. Pflege der Tradition des Kleingartenwesens;

    5. Sicherung günstiger Abschlussmöglichkeiten für Kollektivverträge, insbesondere Versicherungsverträge.

§3 Auskunft und Rechtsschutz

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Der Landesverband gewährt seinen Mitgliedern  

  1. kostenlose Auskunft und Rechtsberatung in Kleingarten-, Siedler- und Eigenheimerfragen;

  2. kostenlosen Rechtsschutz zur Abwendung von Rechtsfolgen, der wegen satzungsgerechten Verhaltens oder aus satzungsgemäßer Tätigkeit notwendig wird;

  3. Rechtsschutz in Grundsatzfragen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur Bezirksverbände der Kleingärtner und Bezirksgruppen von Siedlervereinen und Eigenheimbesitzervereinen werden, deren Satzung den Zwecken und Zielen des Landesverbandes nicht entgegensteht. Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern sind durch den Landesverband dahingehend zu beraten, eine Bezirksgruppe zu bilden. Sofern sie Einzelvereine bleiben, erhalten sie kein Stimmrecht. Bezirksverbände und Bezirksgruppen werden nachfolgend als Mitglieder bezeichnet.

  2. Die Aufnahme ist unter Vorlage der Satzung und eines Verzeichnisses der angeschlossenen Gliederungen sowie unter Angabe der Mitgliederzahlen schriftlich beim Landesverband zu beantragen.

  3. Über die Aufnahme beschließt der Erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an den Ordentlichen Landesverbandstag zu, der über den Einspruch endgültig entscheidet.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    1. Auflösung oder Austritt. Der Austritt wird nur nach halbjähriger schriftlicher Kündigung in nachweisfähiger Form zum Jahresende wirksam. Der Eingang der Kündigung ist durch den Landesverband unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorgenommen.

    2. Ausschluss aus dem Landesverband. Der Ausschluss kann nur auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung bzw. die Interessen des Landesverbandes verstößt oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen dem Landesverband gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.

  2. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss muss in nachweisfähiger schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

  3. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Landesverband erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der nächste Ordentliche Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

  4. Mit seinem Ausscheiden verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Landesverband.

§6 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zwecke, Ziele und Aufgaben des Landesverbandes berühren, zu äußern.

  2. Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern pro Kleingarten bzw. pro Grundstück einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Landesverbandstag beschlossen wird. Dieser Jahresbeitrag enthält die Kosten für den Bezug der Verbandszeitschrift. Er ist Quartalsweise bis zum 15. des ersten Monats zu zahlen.

  3. Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, ohne schriftlich Stundung durch den Geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.

  4. Änderungen der Satzung und der Vorstandszusammensetzung von Mitgliedern sind, ggf. nach der Bestätigung durch das zuständige Gericht, unverzüglich mitzuteilen.

§7 Organe des Landesverbandes

  1. Organe des Landesverbandes sind:

    1. der Landesverbandstag;

    2. der Erweiterte Vorstand;

    3. der Geschäftsführende Vorstand.

  2. Vor Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  3. Der Landesverbandstag erhält eine Wahlordnung.

  4. Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnungen des Erweiterten und des Geschäftsführenden Vorstandes sind auf dem der Wahl folgenden Ordentlichen Landesverbandstag zur Kenntnis zu bringen.

  5. Über die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden Protokolle gefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen 30 Jahre aufbewahrt werden.

§8 Landesverbandstag

  1. Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Ihm gehören an:

    1. die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes;

    2. die Delegierten aus den Bezirksverbänden und Bezirksgruppen;

    3. die Gastdelegierten aus den angeschlossenen Einzelvereinen der Siedler und Eigenheimbesitzer; diese haben kein Stimmrecht.

  2. Bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten der Bezirksverbände wird jeder Kleingarten, bei den Bezirksgruppen jedes Grundstück einzeln berücksichtigt. Die Zahl der Delegierten der Bezirksverbände bzw. der Bezirksgruppen wird nach der Anzahl der Kleingärten bzw. Grundstücke am 31.12. des Vorjahres bemessen. Die angeschlossenen Bezirksverbände der Kleingärtner entsenden je angefangene 1.500 Kleingärten einen Delegierten, die Bezirksgruppen je angefangene 750 Grundstücke einen Delegierten. Jeder angeschlossene Einzelverein der Siedler und Eigenheimbesitzer entsendet einen Gastdelegierten.

  3. Der Ordentliche Landesverbandstag findet grundsätzlich in jedem ersten Halbjahr eines Jahres statt; er wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.

  4. Die Einladung zum Landesverbandstag ist unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vorher den Delegierten zu übermitteln. Hierbei ist die Geschäftsordnung des Landesverbandstages beizufügen, bei Wahlen auch die Wahlordnung.

  5. Anträge zum Landesverbandstag müssen mindestens drei Wochen vorher der Geschäftsstelle des Landesverbandes schriftlich vorliegen; sie sind unverzüglich den stimmberechtigten Delegierten zu übermitteln. Über später eingehende Anträge darf nur dann verhandelt oder abgestimmt werden, wenn vorher der Dringlichkeit von einem Viertel der anwesenden Delegierten zugestimmt wurde.

  6. Landesverbandstage sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  7. Zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesverbandstages gehören die Beratung und Beschlussfassung zu Vorlagen, insbesondere betreffend
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    die Geschäftsberichte,

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    den Kassenbericht,

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    den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses,

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    die Entlastung des Vorstandes auf Antrag des Rechnungsprüfungsausschusses,

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    die Festsetzung des Verbandsbeitrages sowie eventueller Sonderbeiträge für das nachfolgende    Kalenderjahr,

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    den Haushaltsplan,

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    die Durchführung der Wahlen und Nachwahlen,

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    die Bestätigung der Leiterin der Frauengruppe und des Landesgartenfachberaters,

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    die Anträge,

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    den Einspruch gegen einen Ausschluss,

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    die Satzungsänderungen,

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    die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.

  8. Erscheinen zu einem satzungsgemäß einberufenen Landesverbandstag weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen Landesverbandstages mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen bekannt zugeben und danach dieser Landesverbandstag zu schließen. Zum erneut einberufenen Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den Grund der erneuten Einladung besonders hinzuweisen. Erscheinen zu diesem Landesverbandstag wiederum weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten, so ist dieser Landesverbandstag dennoch beschlussfähig.

  9. Ein Außerordentlicher Landesverbandstag ist innerhalb von drei Monaten mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, wenn das ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.

  10. Das Protokoll des Landesverbandstages ist den Delegierten innerhalb von zwei Monaten nach dem Landesverbandstag zuzuleiten.

§9  Erweiterter Vorstand

  1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an

    1. der Geschäftsführende Vorstand,

    2. die ersten Vorsitzenden der angeschlossenen Bezirksverbände und -gruppen oder deren Stellvertreter,

    3. die Leiterin der Frauengruppe oder deren Stellvertreterin,

    4. der Landesgartenfachberater oder dessen Stellvertreter,

    5. der erste Vorsitzende der Deutschen Schreberjugend, Landesverband Berlin, oder dessen Stellvertreter,

    6. die Delegierten zu den Bundesverbänden.

  2. Der Erweiterte Vorstand wird im Geschäftsjahr mindestens dreimal durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zu übermitteln.

  3. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  4. Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören insbesondere
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    die Bestätigung der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes,

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    die Kontrolle der Geschäftsführung,

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    die Bestätigung des durch den Geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Termins des nächsten Landesverbandstages,

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    die Aussprache und der Beschluss über den Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes zur Festsetzung des Jahresbeitrages sowie eventueller Sonderbeiträge für das folgende Kalenderjahr,

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    die Aussprache und der Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplanes,

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    die Berufung und Abberufung von Ausschüssen und Kommissionen,

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    die Aussprache und der Beschluss zur Führung von Gerichtsprozessen als Musterprozesse,

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    der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

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    Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes innerhalb eines Monats zuzuleiten und auf der nächsten Sitzung zu bestätigen.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
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    der Präsident (1. Vorsitzender),

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    drei Vizepräsidenten (Stellvertreter), von denen einer Eigenheimer oder Siedler sein muss,

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    der Schatzmeister.

  2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
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    der Präsident (1. Vorsitzender),

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    drei Vizepräsidenten (Stellvertreter), von denen einer Eigenheimer oder Siedler sein muss,

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    der Schatzmeister,

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    der Schriftführer,

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    drei Beisitzer.

  3. Der Landesverband wird durch den Präsidenten allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes, davon ein Vizepräsident, vertreten.

  4. Der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten, beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes.

  5. Der Geschäftsführende Vorstand soll grundsätzlich monatlich oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder zwei Vizepräsidenten, anwesend sind.

  6. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich innerhalb von zwei Monaten nach Neuwahlen einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgaben seiner Mitglieder beschrieben sind.

  7. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

    1. die Führung der laufenden Geschäfte;

    2. die Durchführung der Beschlüsse der Organe;

    3. die Erstattung der Jahres- und Kassenberichte;

    4. die Aufstellung des Haushaltsplanes;

    5. die kommissarische Bestellung von Funktionsträgern nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.

  8. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Kommissionen einzusetzen.

  9. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt. Entsprechende Beschlüsse sind auf dem nächsten Ordentlichen Landesverbandstag bekannt zugeben.

§11 Rechnungswesen

  1. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.

  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird von einem Ordentlichen Landesverbandstag für vier Jahre gewählt. Ihm gehören drei Personen an, von denen einer Mitglied einer Bezirksgruppe sein muss. Gleichzeitig werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Erweiterten bzw. Geschäftsführenden Vorstandes sein. Der Ausschuss ist ausschließlich dem Landesverbandstag gegenüber verantwortlich.

  3. Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Kassenführung. Hierzu prüft er die Kasse, die Belege und die Buchhaltung vierteljährlich mindestens einmal, davon mindestens einmal im Jahr unvermutet.

  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat auf jedem Ordentlichen Landesverbandstag über die Prüfungen Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

  5. Mit der Aufstellung der Jahresrechnung ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Steuerberater oder ein Buchprüfer zu beauftragen.

§12 Geschäftsjahr

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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Wahlen und Amtsdauer

  1. Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln und in geheimer Abstimmung gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) von einem Ordentlichen Landesverbandstag gewählt.

  3. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können auf Beschluss eines Landesverbandstages mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten abberufen werden. Grundsätzlich ist auf demselben Landesverbandstag die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.

  4. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der Geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes im Amt.

  5. Zur Durchführung von Wahlen hat der Landesverbandstag einen Wahlausschuss zu wählen. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und drei Delegierten als Mandatsprüfungskommission. Als Wahlleiter soll ein Delegierter gewählt werden, welcher selbst nicht für den Geschäftsführenden Vorstand kandidiert. Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit des Wahlaktes die Versammlungsleitung; das Protokoll wird von dem bisherigen Schriftführer gefertigt. Mit Zustimmung des Landesverbandstages kann der Wahlleiter nach der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einer dieser Personen die Weiterführung der Wahlen übertragen. Die Mandatsprüfungskommission hat ihre Aufgabe bis zum Abschluss der Wahlen wahrzunehmen.

§14 Auflösung des Landesverbandes

  1. Der Landesverband kann nur durch Beschluss eines ausschließlich zum Zweck seiner Auflösung einberufenen Außerordentlichen Landesverbandstages aufgelöst werden. Dieser Landesverbandstag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Dem Beschluss zur Auflösung müssen dreiviertel der anwesenden Delegierten zustimmen. Erscheinen zu diesem Landesverbandstag weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen Außerordentlichen Landesverbandstages mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb sechs Wochen bekannt zugeben und danach dieser Landesverbandstag zu schließen. Zum erneut einberufenen Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den Grund der erneuten Einladung besonders hinzuweisen. Erscheinen zu diesem Außerordentlichen Landesverbandstag wiederum weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist dieser Landesverbandstag dennoch beschlussfähig.

  2. Im Falle der Auflösung beschließt der Außerordentliche Landesverbandstag mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über die Aufteilung des Vermögens. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Kleingarten- und Siedlungswesens Verwendung finden.

§15 Liquidation

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Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Bei der Durchführung finden die §§ 48 ff. BGB Anwendung.

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Grundsätze der Wertermittlung bei Pächterwechsel

Herausgeber: Gesamtvorstand des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V.

1. Grundsätzliches

Der Bundesverband kann seinen Mitgliedsverbänden zur Wertermittlung nur Empfehlungen aussprechen, die durch regionale Besonderheiten ergänzt werden können.

Einig ist sich der Bundesverband darüber, dass es Sache der Landesverbände bzw. ihrer Zwischenverpächter sein muss, konkrete Richtlinien zur Findung einer angemessenen Entschädigung aufzustellen.

Einigkeit besteht auch darüber, dass diese Richtlinien nur bei Pächterwechsel zur Regelung privatrechtlicher Eigentumsfragen Anwendung finden sollen.

Grundsatz muss bleiben, dass die Schichten der Bevölkerung, zu deren Gunsten das Verfügungsrecht der Eigentümer von Flächen (durch das Bundeskleingartengesetz - Pachtzinsbindung, Kündigungsschutz und Art. 14 Abs. 2 GG) gesetzlich eingeschränkt ist, auch künftig in der Lage sein müssen, eine Kleingartenparzelle anzupachten, um so ihre allgemeinen Lebensverhältnisse zu verbessern und ihren Beitrag für die Allgemeinheit mit der Pflege des der Öffentlichkeit zugänglichen Grüns zu erbringen. Daran hindert diese in vielen Fällen eine hohe Ablösesumme für auf der Parzelle (zulässigerweise) errichtete Lauben und sonstige Einrichtungen.

Einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gibt es gem. § 11 BKleingG nur in den Fallgestaltungen des § 9 Nr. 2 – 6 im Falle von Verpächterkündigung.

2. Rechtslage bei Pächterwechsel

Heute liegt mit dem Gutachten des Instituts für Städtebau, Bodenordnung und Kulturtechnik der Universität Bonn - Prof. Dr. Ing. Herbert Strack -"Städtebauliche, ökologische und soziale Bedeutung des Kleingartenwesens" (Auftraggeber: ehemaliges Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau) eine Bestandsaufnahme und Analyse des deutschen Kleingartenwesens vor. Sie unterstreicht einerseits die positiven Aspekte des Kleingartenwesens, erlegt andererseits dem Bundesverband die Verpflichtung auf, sich für die Erhaltung des gesetzlich privilegierten Kleingartenwesens in besonderer Weise einzusetzen und den Mitgliederverbänden konstruktive Hilfen zu geben.

Die Frage, welche dem weichenden Pächter gehörenden, im Interesse einer gesetzmäßigen kleingärtnerischen Nutzung der Pachtparzelle zurückzulassenden Gegenstände, in welcher Höhe zu entschädigen sind, muss sich an der Zielsetzung und sozialpolitischen Verantwortung sowie dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens orientieren. Das könnte auch zur Vereinbarung von Höchstentschädigungsgrenzen führen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Neuverpachtung einer Kleingartenparzelle nach wirksamer Kündigung oder sonstiger (vereinbarter) Aufgabe des Pachtverhältnisses und die Frage der Veräußerung von Eigentum des ausscheidenden Kleingärtners an den neuen Pächter zwei rechtlich unabhängige Vorgänge sind.

Die Verpachtung der Parzelle ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Zwischenpächter und dem neuen Gartenbewerber. Gegenstand des Pachtvertrages ist die kleingärtnerische Nutzung der Fläche und die Zahlung des Pachtbetrages sowie die Erfüllung von Pflichten zur Erhaltung der Kleingartenanlage.

Die Eigentumsübertragung von Gegenständen, die als Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung gegen angemessene Entschädigung auf der Parzelle zurückbleiben dürfen (müssen), ist Gegenstand eines Kauf- und Übereignungsvertrages zwischen dem ausscheidenden Pächter und dem neuen Pächter. In diesem Rahmen wirkt die Organisation in Erfüllung ihrer kleingärtnerisch gemeinnützigen Aufgaben mit, hat Kontrollfunktion zum Schutz der beteiligten Kleingärtner.

Hierin wird die soziale Bedeutung des Kleingärtnervereins als Zwischenpächter oder Verwalter von Anlagenflächen deutlich – vgl. Gutachten "Städtebauliche, ökologische und soziale Bedeutung des Kleingartenwesens" Seite 97.

Der Verein wird hier als Vermittler und Kontrollinstanz zwischen dem neuen und dem alten Pächter tätig. Ist ein Nachpächter gefunden, achtet der Verein darauf, dass der gezahlte Kaufpreis die durch die Wertermittlung festgestellte Ablösesumme nicht übersteigt. Wird kein Nachfolger gefunden, ist der Pächter verpflichtet, den Pachtzins als Nutzungsgebühr weiter zu zahlen, solange die Laube auf der Parzelle steht. Letztendlich muss er Laube und Bewuchs auf seine Kosten entfernen.

Dieser Rechtsvorgang erfolgt entsprechend den Vorschriften der § 433 BGB (Kauf) und § 929 BGB (Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen). Hierbei ist festzuhalten, dass auch mit dem Boden fest verbundene Gegenstände wie die Laube wie bewegliche Sachen behandelt werden, da sie als Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung nur vorübergehend, d. h. für die Zeit dieser Nutzung mit Grund und Boden verbunden sind und daher als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 1, Seite 1 BGB) gelten.

In der Praxis stehen beide Rechtsvorgänge allerdings in einem engen tatsächlichen Zusammenhang, da nur der neue Nutzungsberechtigte der Parzelle für das Eigentum des Aufgebenden Verwendung hat.

Da der Ausscheidende sein Eigentum i. d. R. ohne Vernichtung der Sachwerte (Laube, Anpflanzungen) nicht mitnehmen kann, ist es in der Praxis üblich, dass er dieses sein Eigentum gegen eine angemessene Entschädigung zurücklässt, allerdings mit der wesentlichen Einschränkung, dass dies nur für die Gegenstände gilt, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen und die, im Hinblick auf den Sozialcharakter des Kleingartenwesens, einem Nachfolger aus den vorgesehenen, weniger privilegierten Schichten der Bevölkerung zur Übernahme zuzumuten sind.

Die angemessene Entschädigung, deren Vereinbarung und Gewährung erst eine vertragliche Verpflichtung zur Eigentumsaufgabe rechtlich wirksam werden lässt, hat sich deshalb immer am Sozialcharakter des Kleingartenwesens zu orientieren.

Zwar wird der Sachwert einer Bewertung zugrunde zu legen sein, Grenzen der Entschädigung bilden jedoch die gesetzlichen Vorgaben des BKleingG - einfache Ausführung der Laube, nicht zum Wohnen geeignet, übliche kleingärtnerische Nutzung der Parzelle, keine besondere Bezahlung und Übernahme von Liebhaberstücken -.

Ein wichtiges Mittel sollten die Richtlinien der Verbände sein, den Bestand des sozialen Charakters des Kleingartenwesens zu erhalten. Sie können und sollten die Entschädigungen und Ablösesummen auf das Maß begrenzen, das noch die besondere rechtliche Bevorzugung von Kleingärten zu rechtfertigen vermag.

3. Anforderungen an eine Wertermittlungsrichtlinie

Entschädigungsfähig nach den Richtlinien sollen grundsätzlich nur einfache Lauben sein. Um bestimmte Bewertungen zu rechtfertigen, muss von der Kleingärtnerorganisation darauf hingewirkt werden, dass bereits in den Satzungen oder Pachtverträgen entsprechend klare Regelungen getroffen werden, damit Erwartungen der Pächter und Eigentümer dieser Gegenstände später nicht enttäuscht werden müssen.

Es muss ganz deutlich werden, dass der soziale Charakter des Kleingartens - unbeschadet erteilter Genehmigungen für besondere, die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigende Anlagen - die spätere Übernahme und Bezahlung dieser Sachen nicht rechtfertigt und es ggf. von Fall zu Fall einer besonderen Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden und neuen Pächter bedarf, wenn solche Dinge übernommen werden sollen.

Diese Regelungen dürfen keinen Einfluss auf die Weiterverpachtung der Gartenparzelle an weniger begüterte Nutzungswillige haben. Falls keine Einigung mit dem Nachpächter über den zusätzlichen Erwerb derartiger Gegenstände erzielt werden kann, muss der weichende Pächter diese mitnehmen oder ggf. sein Eigentum entschädigungslos insoweit aufgeben. Ein Aufgabewille kann dann angenommen werden, wenn der Eigentümer nach angemessener Fristsetzung sein Mitnahmerecht nicht ausübt.

Für die Ermittlung einer angemessenen Entschädigung der der kleingärtnerischen Nutzung als Hilfsmittel dienenden Gegenstände sollten nachstehende Kriterien in den Richtlinien Beachtung finden:

  1. Kleingärten selbst haben keinen Marktwert.

  2. Sie sind durch das Bundeskleingartengesetz besonders bevorzugte Pachtgärten.

  3. Die kleingärtnerische Nutzung dieser Fläche steht im Vordergrund.

  4. Hilfsmittel und Einrichtungen sowie Bepflanzungen im Garten sind aus Sicht der zulässigen Bodennutzung als Grünfläche von untergeordneter Bedeutung.

Lauben haben insbesondere nur eine der gärtnerischen Nutzung der Fläche dienende Hilfsfunktion, sie sind im weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur gärtnerischen Nutzung (vgl. Urteil des BVerwG vom 17.02.1984, NJW 84 S. 1576). Lauben dürfen insbesondere nicht den Eindruck eines Wochenendhauses vermitteln und auf der Parzelle zur Hauptsache werden, da damit eine gehobene Nutzungsart der Grünfläche praktiziert würde und die sie umgebende Grünfläche nur als Annex des Gebäudes angesehen werden könnte. Diese Nutzung gefährdet den Schutz des BKleingG (vgl. Urt. des OVG Münster vom 10.11.1987 - 7 A 2477/85).

Auch wenn die Laube vom Kleingärtner mit teuren Materialien erbaut oder beschafft wurde, darf dies die Weitervergabe des Pachtgartens an einen Nachfolger nicht erschweren.

Materialkosten, die über die notwendigen Kosten einer einfachen Ausführung hinausgehen, sind nicht zu entschädigen.

Dies gilt auch, wenn eine Gemeinde besonders hochwertige Laubentypen erlaubt oder gar vorgeschrieben hat. Die Zulassung teurer Laubentypen darf den sozialen Charakter des Kleingartens nicht in Frage stellen!

Hier ist darauf hinzuweisen, dass auch ein gesetzlicher Bestandsschutz keine Rechtfertigung dafür abgibt, dass übergroße Lauben oder einer der einfachen Ausführung nicht entsprechende Einrichtung vom Nachfolgepächter übernommen und bezahlt werden müssten.

Entschädigt werden können sonstige Anlagen (Nebenanlagen) wie Flächenbefestigungen, Einfriedungen, Gewächshäuser, Pergolen oder Rankgerüste sowie Pumpen und Kompostbehälter, soweit sie im Pachtvertrag oder in der Gartenordnung zugelassen bzw. beschrieben und genehmigt worden sind.

Nicht bewertet werden können bewegliches Inventar z. B. Gartenmöbel, Markisen, Rollläden und Gartengeräte. Diese können vom neuen Pächter in freier Vereinbarung übernommen werden.

Weiterhin wird empfohlen, ökologische Einrichtungen wie Vogeltränken, Futterhäuser, Totholzhecken, Lesesteinhaufen, Trockenmauern etc. in die Richtlinien aufzunehmen.

Zwar bedeutet Bestandsschutz Objektschutz, es besteht kein Anspruch gegen den Eigentümer, das Objekt zu verkleinern oder abzureißen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser hierfür auch eine vollständige Entschädigung verlangen kann.

Tatsächlich ist mit Beendigung des Pachtverhältnisses das Nutzungsrecht des Eigentümers einer baulichen Anlage im Kleingarten erloschen. Solange er Pächter war, konnte er es bestandsgeschützt nutzen. Diese Möglichkeit der Nutzung hat er ggf. mit Kündigung des Pachtverhältnisses aufgegeben. Er kann sein Eigentum jetzt nur noch an den Nachpächter veräußern oder wegnehmen. Diesem ist jedoch nur zuzumuten, ein dem Gesetz entsprechendes Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung zu übernehmen und für ein solches in einfacher Ausführung eine Entschädigung zu bezahlen.

Die Minderung des erwarteten Entschädigungsbetrages stellt keine Enteignung dar! So wie der Eigentümer kraft Sozialbindung seiner Pachtfläche eine Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Pachtzinses und anderer Verwertbarkeit der Fläche hinnehmen muss, hat auch der Eigentümer einer teuren Laube hier hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches die Sozialbindung seines Eigentums anzuerkennen. Der soziale Charakter des Kleingartens und die damit festgesetzte Nutzungsmöglichkeit für weniger begüterte Schichten rechtfertigt es, den Eigentümer auf Entschädigung für eine einfache, der gesetzlichen Normgröße entsprechenden Laube zu verweisen.

Eine ganz wesentliche Bedeutung für die Niedrighaltung der Kosten der Hilfsmittel besteht in der Verpflichtung des als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Vereins, die Verpachtung der Parzelle selbst korrekt nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen und auch seine Aufsichtsfunktion bei der Veräußerung der Hilfsmittel im Garten wahrzunehmen.

Die an dem sozialen Charakter des Kleingartens orientierte Bewertung nach den entsprechend ausgestalteten Richtlinien muss immer die Obergrenze für eine dem Nachpächter abverlangten Entschädigung bei Gartenübernahme darstellen.

Auf keinen Fall darf von der Organisation zugelassen werden, dass sich Pächter und Nachpächter von vornherein allein um die Regulierung der Gartenübernahme kümmern. Das führt dazu, dass ein Nutzungswilliger glaubt, er könne die Parzelle nur erhalten, wenn er die oftmals ungerechtfertigten Forderungen des alten Gartenbesitzers erfüllte.

Die Kommission empfiehlt, bei der Wertermittlung der Gehölze bzw. des Bewuchses von den Katalogpreisen des Bundes Deutscher Baumschulen auszugehen. Gehölze, die die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen wie übermäßiger Koniferen- und Nadelbaumbewuchs sind zu entfernen und bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.

Hier sind Hinweise auf Pflanz- und Grenzabstände bzw. Höchstmengen an Obst- und Beerengehölzen bei der Bewertung von kleingärtnerischen Anpflanzungen aufzunehmen.

Weiterhin sind Abschläge im Hinblick auf Pflegequalitäten vorzunehmen.

Gebühren für Wertermittlungen sollten sich nicht an dem Wert des Objektes orientieren, sondern an den Leistungen eines Ehrenamtes.

Bonn, 15. April 2000

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Entschließung des 23.Bundesverbandstag vom 2.9.2000 in Ulm
Zukunft Kleingarten
Das Kleingartenwesen in unserer Gesellschaft

Das 21.Jahrhundert stellt an die Gesellschaft und damit auch an das Kleingartenwesen neue Anforderungen.

Der Mensch sieht sich heute in seiner beruflichen Situation, in seiner Familie und Freizeit mit sich ständig ändernden Herausforderungen konfrontiert. Sie ergeben sich aus dem Wandel von der Industrie- zur Informations- und Dienstleistungsgesellschaft. Um in diesem Prozess den nötigen psychischen und physischen Ausgleich finden zu können, wächst sein Bedürfnis nach intakten sozialen Beziehungen, nach Naturerlebnissen und sinnvoller Freizeitgestaltung. Diesem berechtigten Verlangen nach einer Verbesserung der sozialen und ökologischen Lebensbedingungen in unserer Gesellschaft entsprechen auch die Forderungen der zahlreichen Lokalen Agenden 21. Die Kleingärtnerorganisationen sind bereit, ihre Erfahrungen und ihr Engagement in Kooperation mit den anderen Verbänden und kommunalen Institutionen einzubringen.

Die über 130-jährige Geschichte des Kleingartenwesens und dessen gegenwärtige Ausgestaltung zeugen von seiner Fähigkeit, den ständigen gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden. Dieses findet seinen Ausdruck in den vielen Deklarationen zur jeweiligen Zielsetzung wie auch in seiner gewandelten Organisationsstruktur. Die vielfältigen Ausgestaltungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kleingartenwesens sind heute und auch in der Zukunft geeignet, den jeweiligen geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Das entscheidende Wesensmerkmal des Kleingartenwesens war von Anfang an sein sozialer Charakter; dieses hat sich bis heute nicht geändert. Auch in der Zukunft muss der Zugang zu Kleingärten offen sein, insbesondere für sozial Benachteiligte in unserer Gesellschaft, für Familien mit Kindern, für Alleinerziehende, für Menschen im Vorruhestand, für Senioren und ausländische Mitbürger. Dazu bedarf es der breiten Unterstützung der Kommunen, auch durch finanzielle Mittel, um in Bedarfsfällen auch diesen Mitbürgern die Anpachtung eines Kleingartens durch Kredite zu ermöglichen. Verschiedene gesellschaftliche Gruppen im Kleingartenbereich zu integrieren, ist erklärtes Ziel unserer Organisation.

Die Verwirklichung solcher sozialen Aufgaben setzt die Sicherung und den Erhalt der vorhandenen Kleingartenanlagen, vor allem im innerstädtischen Bereich, voraus. Ihre Flächen sind gegen den Druck wirtschaftlicher und anderer Interessen nachhaltig zu sichern. Diese gepachteten Flächen sind in Bebauungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen auszuweisen. Ihre Einbindung und Vernetzung mit den Grünzügen der Städte erhöhen ihren ökologischen Wert und den Nutzen für die Allgemeinheit.

Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Sozialpflichtigkeit des Kleingartenwesens sind in erster Linie die an die Parzelle gebundenen Kosten und Lasten, die eine angemessene Grenze nicht überschreiten dürfen. Die vielfach hohen Kosten für kommunale Anschluss und Ausbaumaßnahmen, für Straßen- und Wegereinigung etc. stellen den Sozialcharakter des Kleingartenwesens vielerorts bereits in Frage.

Der Beitrag der Kleingärtner selbst zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens ist gleichfalls einzufordern. Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist. Dieses ist im Bundeskleingartengesetz zufriedenstellend geregelt. Eine nach oben abweichende andere Regelung verursacht Mehrkosten und beschränkt so den Kreis der Kleingartenpächter.

Die Ver- und Entsorgung der Kleingärten ist nach den örtlichen Gegebenheiten und Umweltvorschriften in den Ländern und Kommunen zu regeln. Der Anschluss der einzelnen Lauben an das öffentliche Abwassernetz ist grundsätzlich nicht vorzusehen.

Die kleingärtnerische Nutzung als gärtnerische Nutzung und Erholungsfunktion, wie sie im Bundeskleingartengesetz verankert ist, wird praktiziert. Die gärtnerische Nutzung hat sich unter den sich ständig verändernden ökologischen Bedingungen positiv gewandelt und weiter entwickelt. Sie umfasst neben dem klassischen Anbau von Obst und Gemüse auch eine ökologische Nutzung des Gartens, da nur so die Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren erhalten oder in den urbanen Raum zurückgebracht werden kann. Ein voller Verzicht auf eine gärtnerische Nutzung im herkömmlichen Sinne zugunsten einer ausschließlichen Erholungsnutzung würde auch dem ökologischen Charakter des Kleingartens zuwiderlaufen. Kompromisse zwischen gärtnerischer und naturnaher Nutzung müssen gefunden werden.

Notwendig sind deshalb die Erziehung zu umweltgerechtem Gärtnern und zu einem sorgsamen Umgang mit dem Boden. Diese Aufgabe leisten die zahlreich ehrenamtlich Tätigen in den Kleingärtnervereinen und -verbänden. Ihre Arbeit, die der Umsetzung ökologischer wie auch sozialer Ziele dient, ist für das Gemeinwesen von hohem Wert.

Die Leistungen des Kleingartenwesens insgesamt erfahren in jüngster Zeit erfreulicherweise eine zunehmende Anerkennung. Dazu tragen auch die Hinwendung der Kleingärtner zu stärkerem gemeinschaftlichen und zielgerichteten Denken und Handeln auf den verschiedenen Organisationsebenen bei.

In den Kleingartenanlagen pflegen sie das ihnen anvertraute "Grün" zum Nulltarif; entlasten dadurch im wesentlichen Maße die kommunalen Haushalte.

Im Miteinander verschiedener Generationen und sozialer Schichten leisten sie in ihren Vereinen wichtige soziale Arbeit. In der Bereitstellung von Kleingärten für Kindergarteneinrichtungen und Schulen bieten sie Kindern und Jugendlichen in urbanen Räumen neue Wege zu einer naturnahen Bildung und Erziehung.

Diese Aufgaben sind nicht mehr nur allein in ehrenamtlicher Tätigkeit zu leisten. Eine finanzielle Förderung des Kleingartenwesens auf den Ebenen des Bundes, der Länder und der Kommunen sind deshalb in Zukunft ein Prüfstein für die Ernsthaftigkeit des Umgangs mit dem Kleingartenwesen.

 

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Straßenreinigungsgesetz (StrReinG)

Vom 19. Dezember 1978

§ 1  Straßenreinigungspflicht

(1) Die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung)

(2) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(3) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört die Schnee‑, Eisglätte‑ und Schneeglättebekämpfung. Sie umfasst auch das Streuen bei Schnee‑ und Eisglätte.

§ 2   Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen

(I) Die der ordnungsmüßigen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.

(2) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen wurden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt. nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.

(3) Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen und die Festlegung eines Reinigungsturnus erfolgen durch Rechtsverordnung des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.

(4) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Schnee und Eis, mindestens jedoch einmal monatlich zu reinigen. Soweit durch Schnee‑ und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsmäßige Reinigung auf die Schnee‑, Eisglätte‑ und Schneeglättebekämpfung.

5) Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits genommenen Straßen gleichgestellt. Diese Straßen sind von der zuständig Behörde im Amtsblatt für Berlin bekannt zugeben.

§ 3   Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung

1) Auf Gehwegen ist in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens in einer Breite von einem Meter, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Schnee‑ und Eisglätte unverzüglich nach ein Entstehen zu bekämpfen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so sind Schnee, Eis‑ und Schneeglätte bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr, zu bekämpfen.

(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderten Breite von Schnee, Eis‑ und Schneeglätte freizumachen. In den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel sind die Gehwege von Schnee, Eis‑ und Schneeglätte so zu räumen, dass ein ungehindertes Ein‑ und Aussteigen gewährleistet ist. Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen sind von Schnee und Eis freizumachen. In Fußgängerzonen sind auf 2 m breiten und bis zu 30 m voneinander entfernten Querstreifen zwischen beiden Straßenseiten Schnee, Eis‑ und Schneeglätte zu beseitigen; die für den Noteinsatz erforderlichen Fahrstreifen sind befahrbar zu halten.

(3) Schnee‑ und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert werden. Vor Ein‑ und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee‑ und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger‑ und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu reinigen.

(5) Der Umfang der auf Fahrbahnen und Parkflächen erforderlichen Maßnahmen zur Schnee‑, Eisglätte‑ und Schneeglättebekämpfung ergibt sich, soweit Berlin reinigungspflichtig ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen n besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit Omnibuslinienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der mit anderen "aßen gebildeten Kreuzungs‑ und Einmündungsbereiche sowie besondere Gefahrenstellen, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Die Maßnahmen auf Straßen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. Der Streuplan ist jeweils vor Beginn des Wintereinsatzes aufzustellen.

(6) Der Winterdienst auf Fahrbahnen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 beschrankt sich mit Ausnahme der Fußgängerüberwege grundsätzlich auf das Räumen von Schnee.

(7) Auf Fahrbahnen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen zur Eis‑ und Schneeglättebekämpfung abstumpfende und mechanische Mittel eingesetzt werden. Auf diesen Fahrbahnen dürfen mit Genehmigung des für die Aufsicht über die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zuständigen Mitglieds des Senats im Einzelfall zum Streuen auch nichtätzende handelsübliche Auftaumittel verwendet werden; ausgenommen sind Fahrbahnen mit Betondecken im ersten Jahr nach Fertigstellung. Der mengenmäßige Aufwand an Auftaumitteln ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; je Einsatz dürfen Mengen von 25 g/m2 Feuchtsalz oder 40 g/m2 anderer Auftaumittel nicht überschritten werden.

(8) Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.

(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute Radwege werden vom Schnee geräumt. Eine Eisglätte‑ und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Auf Radwegen dürfen keine scharfkantigen Streumittel verwendet werden.

§ 4   Straßenreinigungspflichtige

(1) Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen obliegt Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang). Die ordnungsmäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte. Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3, obliegt die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten öffentlichen Straßen Berlin. Die Aufgaben Berlins werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt.

(2) Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehr s sind die Eigentümer verpflichtet.

(3) Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.

(4) Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen sind zur Schnee‑, Eisglätte‑ und Schneeglättebekämpfung jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet. Die Zuordnung wird auf Antrag des Anliegers aufgehoben. Wenn Gelände, das zwischen Gehwegen und Grundstücken liegt, Verkehrszwecken dient. Auf Gehwegen oder Gehwegteilen, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, in Fußgängerzonen auf den Querstreifen und Fahrstreifen (§ 3 Abs. 2 Satz 4) und auf den Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen mit Omnibuslinienverkehr ist die Schnee‑, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführen.

(5) Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, auf den Gehwegen Schnee, Eis‑ und Schneeglätte zu bekämpfen, Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich und eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist.

(6) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder‑ und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der  Reinigungspflicht ausgenommen.

§ 5    Anlieger und Hinterlieger

( I ) Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.

(2) Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün‑ oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSIZ) von den finit der Anlieger‑ und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.

§6   Übernahme der Straßenreinigungspflicht

(1) Anstelle des zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteten Anliegers kann ein anderer diese Verpflichtung übernehmen. Die Verantwortlichkeit des Anliegers nach diesem Gesetz entfällt jedoch nur, wenn die Übernahme der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und diese der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt. Die Zustimmung wird versagt oder widerrufen, wenn eine ordnungsmäßige Reinigung nicht gewährleistet erscheint. Sie ist insbesondere dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn die ordnungsmäßige Reinigung wiederholt nicht durchgeführt worden ist.

(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so übernimmt Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erfüllt.

§ 6 a   Datenverarbeitung

(I) Zur Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß Anlage verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von Daten an den Polizeipräsidenten in Berlin ist zulässig, soweit dies in Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten an Dritte ist bei Vorlage eines berechtigten Interesses in Zusammenhang mit einem eingetretenen Schadensfall im erforderlichen Umfang zulässig.

§ 7   Kosten der Straßenreinigung

(1) Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 sind zu 75 v. H. durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 v.H. der Kosten trägt Berlin.

(2) Die Entgelte sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A Lind B aufgeführt sind, zu entrichten. Sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Die Entgelte werden aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt. Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheilen pro Quadratmeter festgesetzt.

(4) Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt. Bei Grundstücken die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang angrenzt. Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungsklasse eingruppiert ist.

(5) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder‑ und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger vor, der Entgeltpflicht ausgenommen.

(6) Die zusätzlichen Kosten der von den Berliner Stadtreinigungs‑Betrieben (BSR) durchzuführenden Schnee‑, Eisglätte‑ und Schneeglättebekämpfung trägt Berlin. Berlin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brücken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ordnung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße besteht, der öffentlichen Parkpläne und Parkhäuser, der sonstigen in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführ­ten Straßen ohne Anlieger und Hinterlieger und der ordnungsmäßigen Reinig­ung in den Fällen des § 4 Abs. 6 und des § 6 Abs. 2.

(7) Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§8   Pflichten der Bevölkerung

(1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.

(2) Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvors­chriften beruhender Genehmigungs‑ oder Zustimmungserfordernisse nur erteilt werden, wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige Beh­örde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen, so­zialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.

(3) Hundehalter‑ und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen. dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Dies gilt nicht für blinde Führhund­alter.

(4) Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmitt­els bedarf es nicht.

§ 9   Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs.4 Satz I Gehwege, Straßen oder Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht ordnungsmäßig rei­nigt, entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 trotz Übernahme der Reinigungsverpflichtung keine ordnungsmäßige Reinigung der in Nummer I bezeichneten Wege oder Straßen durchführt, entgegen § 3 Abs. 7 Auftaumittel verwendet, entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet, entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar verschmutzt, entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Wer­bematerial verteilt, entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalter oder Hundeführer die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswid­rigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Geset­zes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§10   Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschrif­ten erlässt das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats.

§ 11   Übergangsregelung

§ 12   Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft . ...

(2)

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Rasenmäherlärm-Verordnung -  (8. BImSchV)
Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 1   Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Rasenmähern.

(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schneiden bewirkt wird.

(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

1. land- oder forstwirtschaftliche Geräte,

2. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die Pflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen Flächen bestimmt sind,

3. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemechanismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben wird,

4. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat mehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat.

 

§ 2   Inverkehrbringen

(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie die zulässigen Geräuschemissionswerte nach § 3 nicht überschreiten,

2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 beigefügt ist und

3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.

(2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel (LWA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bedienerplatz.

 

§ 3   Zulässige Geräuschemissionswerte

(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach Schnittbreite des Rasenmähers:

___________________________________________________________

Schnittbreite                              Zulässiger Schalleistungspegel

des Rasenmähers                      in Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt

___________________________________________________________

bis             50 cm                                        96

über 50 cm bis 120 cm                           100

über           120 cm                                    105

Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl. EG Nr. L 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt.

 

Bekanntmachung der Neufassung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV)

Vom 13. Juli 1992

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1246) wird nachstehend der Wortlaut der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) in der ab 18. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 1. August 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1687),

2. den am 18. Juli 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen zu 1. auf Grund des § 23 Abs. 1 und der §§ 32 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu 2. auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes.

Bonn, den 13. Juli 1992

 

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Klaus Töpfer

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