Bezirksamt Charlottenburg von Berlin
Abt. Wirtschaft und Finanzen
Grundstücksamt

 

Bezirksverband Charlottenburg der
Kleingärtner e.V.
Ruhwaldweg 1
14050 Berlin
Datum: 09.09.1999

Zustimmung zum Projekt Kanalisation im Bereich Charlottenburg "Rund ums Gaswerk" für die Kolonien Dahmshof, Gerickeshof, Gaußstraße, Habsburger Ufer, Stichkanal; 

Ihr Antrag vom 18.12.97

Sehr geehrte Frau Marschel, sehr geehrter Herr Thomas, sehr geehrter Herr Jänike,

wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag und teilen Ihnen mit, dass wir Ihnen hiermit unter den unten genannten Voraussetzungen die privatrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Abwasseranlage zum Anschluss an die öffentliche Entwässerung für die o. g‑ Kolonien erteilen. Wegen einer etwaigen privatrechtlichen Zustimmung für die Kolonie Pretoria, wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Eigentümer.

Wir erkennen auch im Bereich Charlottenburg „Rund ums Gaswerk“ die ökologische Notwendigkeit, uns in einer weiteren Einzelfallentscheidung für die umweltgerechte Lösung eines Anschlusses an die Kanalisation zu entscheiden.

Wie Sie uns im o.g. Schreiben bestätigen, findet die Maßnahme die Zustimmung der Mehrzahl der Kleingärtner. Ferner gehen wir davon aus, dass bereits die Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe vorliegt.

Da der Anschluss an die Kanalisation eine Abweichung vom bestehenden Zwischenpachtvertrag bedeutet, wird es erforderlich, unsere privatrechtliche Genehmigung in Form eines Nachtrages zum Zwischenpachtvertrag für jede anzuschließende Kolonie zu regeln .

Allerdings erkennen wir bereits jetzt die Notwendigkeit, Ihnen die wesentlichen Punkte aufzuzeigen, damit alle für Sie entstehenden Kosten bereits im Vorfeld in die Planung einfließen können.

Danach geben wir die Zustimmung, wenn Sie sich vorab mit folgenden wesentlichen vorgesehenen vertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklären:

1. Sämtliche Kosten, die mit der Baumaßnahme verbunden sind (wie für die Anlegung, Unterhaltung, Erneuerung bzw. Beseitigung der Entwässerungsanlage) trägt der Pächter.

2. Bei der Durchführung der Maßnahme evtl. entstehende Schäden oder Folgeschäden sind vom Pächter zu beseitigen.

3. Die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage obliegt dem Pächter. Dies gilt bereits für die Zeit der Baumaßnahme.

4. Der Pächter stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von öffentlichen Zugängen, Koloniewegen und sonstigen Allgemeinflächen durch Verlegarbeiten als auch durch Aufstellung notwendiger Einrichtungen nicht zur Beeinträchtigung von Liefer- und Versorgungsfahrzeugen, insbesondere Rettungsfahrzeugen, führt.

5. Alle mit der Abwasserentsorgung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Pächters und sind von diesem an den Empfangsberechtigten abzuführen.

6. Der Pächter erkennt ausdrücklich an, dass ein Entschädigungsanspruch für die o .a. Anlagen der Abwasser-­ und Fäkalienbeseitigung nur bei einer etwaigen Räumung des Pachtgrundstücks besteht, der sich nach den Regelungen der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften für Kündigungsentschädigungen auf Kleingartenland bemisst. Hierbei ist auch zu beachten, dass einzelne Kolonien teilweise planungsrechtlich nicht als Kleingartengebiet ausgewiesen sind.

7. Der Pächter stellt sicher, dass für den einzelnen Unterpächter kein Zwang besteht, sich an die Entwässerung anzuschließen und beim Unterpächterwechsel die Kosten, wenn überhaupt, nur unter Berücksichtigung einer angemessenen jährlichen Abschreibung weitergegeben werden.

8. Des weiteren ist vom Pächter sicherzustellen, dass bei den Parzellen, die größer als der nach § 3 Abs. 1 BKleingG vorgegebene Richtwert sind und nach den örtlichen Gegebenheiten geteilt werden können, zwei Anschlussmöglichkeiten vorgesehen werden.

9. Die Entsorgungsleitungen sind in dem Lageplan (Bestandsplan) als Anlage zum Zwischenpachtvertrag aufzunehmen.

10. Der Pächter verpflichtet sich, in dem Unterpachtvertrag jedes Unterpächters, dessen Parzelle an die Kanalisation angeschlossen wird, aufzunehmen, dass nur Abwassereinrichtungen betrieben werden dürfen, die einer einfachen Ausstattung und Einrichtung einer Laube gemäß § 6 des geltenden Unterpachtvertrages entsprechen. Das Aufstellen und der Betrieb von Geschirrspülern oder Waschmaschinen ist verboten. Hiervon ausgenommen sind Baulichkeiten, die bisher durchgehend rechtmäßig zum Wohnen genutzt werden.

11. Der Pächter stellt sicher, dass alte Entwässerungsgruben, die nicht mehr benötigt wer­den, entsprechend den geltenden Vorschriften entsorgt werden sowie für die im Rah­men der Baumaßnahme zu beseitigenden Bäume gem. BaumSchVO entsprechende Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben zu leisten sind.

12. Im übrigen sind die im Schreiben SenSUT III B 32‑32‑6240 vom 14.10.1994 ‑ Ab­wasserentsorgung in Kleingärten (Kopie anbei) ‑ aufgestellten Forderungen sämtlichst zu erfüllen.

13. Die im Rahmen der B‑Plan‑Verfahren VII‑236 und VII‑271 notwendigen Bodenuntersu­chungen sind abgeschlossen. Mit Schreiben vom 09.12.1996 haben wir Sie über die Ergebnisse informiert. Demzufolge muss schon jetzt von uns gefordert werden, dass im Falle einer Bodensanierung, die durch die Abwasseranlage verursachten Mehrkosten (etwa für das Abfangen von Leitungen o.ä.) von Ihnen getragen werden.

14. Für einen großen Teil der von der Baumaßnahme betroffenen Bereiche liegen uns Hinweise auf Bodenverunreinigungen vor oder es besteht ein diesbezüglicher begrün­deter Verdacht. Es ist darüber hinaus großflächig mit Aufschüttungen von Bauschutt und Schlacke zu rechnen. Außerdem ist von einem erhöhten Risiko für Munitionsfunde, Blindgänger sowie kriegsbedingte Bodenverunreinigungen zu rechnen.

In der Anlage übersenden wir Ihnen deshalb das Formblatt „Hinweise zum Umgang mit Bodenaushub‑ und Bauabfällen" des ‑Umweltamtes Charlottenburg sowie die Merkblät­ter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie „Über neue Bestimmungen zur Andienung von Bausonderabfällen im Land Berlin ab dem 01.03.1996" und „Zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden und Grundwasser­verunreinigungen". Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die darin enthaltenen Forderungen in  jedem Fall zu berücksichtigen und anzuwenden sind. Beachten Sie bitte, dass diese Forderungen sich deutlich auf die Preisgestaltung der Einzelpositionen auswirken können.

15. Im übrigen wird vorausgesetzt, dass nach gültigen Standards/Normen gebaut wird ‑und alle bauaufsichtlichten Vorschriften berücksichtigt werden. Auf Nennung der Einzelvor­schriften kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden.

Zum Abschluss lassen Sie uns nochmals wiederholen, dass es sich hierbei nur um eine privatrechtliche Genehmigung zum Errichten einer Abwasseranlage zum Anschluss an die öffentliche Entwässerung handelt und gestatten Sie uns den Hinweis auf weitere notwendi­ge Genehmigungen, wie z. B. die wasserbehördliche Genehmigung.

Wir bitten Sie, Ihr Einverständnis durch Ihre Unterschrift auf der beiliegenden Durchschrift zu bestätigen und uns diese umgehend zurückzusenden.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Heinrich
Bezirksstadtrat