Zustimmung zum Projekt Kanalisation im Bereich Charlottenburg "Rund ums Gaswerk" für die Kolonien Dahmshof, Gerickeshof, Gaußstraße, Habsburger Ufer, Stichkanal;
Ihr Antrag vom 18.12.97
Sehr
geehrte Frau Marschel,
wir
nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag und teilen Ihnen mit, dass wir Ihnen hiermit
unter den unten genannten Voraussetzungen die privatrechtliche Zustimmung zur
Errichtung einer Abwasseranlage zum Anschluss an die öffentliche Entwässerung
für die o. g‑ Kolonien erteilen. Wegen einer etwaigen privatrechtlichen
Zustimmung für die Kolonie Pretoria, wenden Sie sich bitte an den
entsprechenden Eigentümer.
Wir
erkennen auch im Bereich Charlottenburg „Rund ums Gaswerk“ die ökologische
Notwendigkeit, uns in einer weiteren Einzelfallentscheidung für die
umweltgerechte Lösung eines Anschlusses an die Kanalisation zu entscheiden.
Wie
Sie uns im o.g. Schreiben bestätigen, findet die Maßnahme die Zustimmung der
Mehrzahl der Kleingärtner. Ferner gehen wir davon aus, dass bereits die
Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe vorliegt.
Da
der Anschluss an die Kanalisation eine Abweichung vom bestehenden
Zwischenpachtvertrag bedeutet, wird es erforderlich, unsere privatrechtliche
Genehmigung in Form eines Nachtrages zum Zwischenpachtvertrag für jede
anzuschließende Kolonie zu regeln .
Allerdings
erkennen wir bereits jetzt die Notwendigkeit, Ihnen die wesentlichen Punkte
aufzuzeigen, damit alle für Sie entstehenden Kosten bereits im Vorfeld in die
Planung einfließen können.
Danach
geben wir die Zustimmung, wenn Sie sich vorab mit folgenden wesentlichen
vorgesehenen vertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklären:
1.
Sämtliche Kosten, die mit der Baumaßnahme verbunden sind (wie für die
Anlegung, Unterhaltung, Erneuerung bzw. Beseitigung der Entwässerungsanlage) trägt
der Pächter.
2.
Bei der Durchführung der Maßnahme evtl. entstehende Schäden oder Folgeschäden
sind vom Pächter zu beseitigen.
3.
Die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage obliegt dem Pächter. Dies gilt
bereits für die Zeit der Baumaßnahme.
4.
Der Pächter stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von öffentlichen Zugängen,
Koloniewegen und sonstigen Allgemeinflächen durch Verlegarbeiten als auch durch
Aufstellung notwendiger Einrichtungen nicht zur Beeinträchtigung von Liefer-
und Versorgungsfahrzeugen, insbesondere Rettungsfahrzeugen, führt.
5.
Alle mit der Abwasserentsorgung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Pächters
und sind von diesem an den Empfangsberechtigten abzuführen.
6.
Der Pächter erkennt ausdrücklich an, dass ein Entschädigungsanspruch für die
o .a. Anlagen der Abwasser- und Fäkalienbeseitigung nur bei einer etwaigen Räumung
des Pachtgrundstücks besteht, der sich nach den Regelungen der jeweils
geltenden Verwaltungsvorschriften für Kündigungsentschädigungen auf
Kleingartenland bemisst. Hierbei ist auch zu beachten, dass einzelne Kolonien
teilweise planungsrechtlich nicht als Kleingartengebiet ausgewiesen sind.
7.
Der Pächter stellt sicher, dass für den einzelnen Unterpächter kein Zwang
besteht, sich an die Entwässerung anzuschließen und beim Unterpächterwechsel
die Kosten, wenn überhaupt, nur unter Berücksichtigung einer angemessenen jährlichen
Abschreibung weitergegeben werden.
8.
Des weiteren ist vom Pächter sicherzustellen, dass bei den Parzellen, die größer
als der nach § 3 Abs. 1 BKleingG vorgegebene Richtwert sind und nach den örtlichen
Gegebenheiten geteilt werden können, zwei Anschlussmöglichkeiten vorgesehen
werden.
9.
Die Entsorgungsleitungen sind in dem Lageplan (Bestandsplan) als Anlage zum
Zwischenpachtvertrag aufzunehmen.
10.
Der Pächter verpflichtet sich, in dem Unterpachtvertrag jedes Unterpächters,
dessen Parzelle an die Kanalisation angeschlossen wird, aufzunehmen, dass nur
Abwassereinrichtungen betrieben werden dürfen, die einer einfachen Ausstattung
und Einrichtung einer Laube gemäß § 6 des geltenden Unterpachtvertrages
entsprechen. Das Aufstellen und der Betrieb von Geschirrspülern oder
Waschmaschinen ist verboten. Hiervon ausgenommen sind Baulichkeiten, die bisher
durchgehend rechtmäßig zum Wohnen genutzt werden.
11.
Der Pächter stellt sicher, dass alte Entwässerungsgruben, die nicht mehr benötigt
werden, entsprechend den geltenden Vorschriften entsorgt werden sowie für die
im Rahmen der Baumaßnahme zu beseitigenden Bäume gem. BaumSchVO
entsprechende Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben zu leisten sind.
12.
Im übrigen sind die im Schreiben SenSUT III B 32‑32‑6240 vom
14.10.1994 ‑ Abwasserentsorgung in Kleingärten (Kopie anbei) ‑
aufgestellten Forderungen sämtlichst zu erfüllen.
13.
Die im Rahmen der B‑Plan‑Verfahren VII‑236 und VII‑271
notwendigen Bodenuntersuchungen sind abgeschlossen. Mit Schreiben vom
09.12.1996 haben wir Sie über die Ergebnisse informiert. Demzufolge muss schon
jetzt von uns gefordert werden, dass im Falle einer Bodensanierung, die durch
die Abwasseranlage verursachten Mehrkosten (etwa für das Abfangen von Leitungen
o.ä.) von Ihnen getragen werden.
14.
Für einen großen Teil der von der Baumaßnahme betroffenen Bereiche liegen uns
Hinweise auf Bodenverunreinigungen vor oder es besteht ein diesbezüglicher begründeter
Verdacht. Es ist darüber hinaus großflächig mit Aufschüttungen von Bauschutt
und Schlacke zu rechnen. Außerdem ist von einem erhöhten Risiko für
Munitionsfunde, Blindgänger sowie kriegsbedingte Bodenverunreinigungen zu
rechnen.
In
der Anlage übersenden wir Ihnen deshalb das Formblatt „Hinweise zum Umgang
mit Bodenaushub‑ und Bauabfällen" des ‑Umweltamtes
Charlottenburg sowie die Merkblätter der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie „Über neue Bestimmungen zur
Andienung von Bausonderabfällen im Land Berlin ab dem 01.03.1996" und
„Zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden und Grundwasserverunreinigungen".
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die darin enthaltenen Forderungen in
jedem Fall zu berücksichtigen und anzuwenden sind. Beachten Sie bitte,
dass diese Forderungen sich deutlich auf die Preisgestaltung der
Einzelpositionen auswirken können.
15.
Im übrigen wird vorausgesetzt, dass nach gültigen Standards/Normen gebaut wird
‑und alle bauaufsichtlichten Vorschriften berücksichtigt werden. Auf
Nennung der Einzelvorschriften kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden.
Zum
Abschluss lassen Sie uns nochmals wiederholen, dass es sich hierbei nur um eine
privatrechtliche Genehmigung zum Errichten einer Abwasseranlage zum Anschluss an
die öffentliche Entwässerung handelt und gestatten Sie uns den Hinweis auf
weitere notwendige Genehmigungen, wie z. B. die wasserbehördliche
Genehmigung.
Wir bitten Sie, Ihr Einverständnis durch Ihre Unterschrift auf der beiliegenden Durchschrift zu bestätigen und uns diese umgehend zurückzusenden.